19. Juni 2013
Der Bundesverband der Steuerberater hat am 17.6.2013 sein vereinfachtes bereicherungsorientiertes Modell einer Erbschaft- und Schenkungsteuer öffentlich zur Diskussion vorgestellt.

Die Erbschaftsteuer ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bzw. des Bundesfinanzhofs seit 1987 verfassungswidrig. Ein sehr hoher 2stelliger Milliardenbetrag an Steuern ist damit im Grunde zu Unrecht erhoben worden. Gehen die mutlosen Reformversuche bezüglich der Gesetzesanpassung auf der Basis nicht gleichheitsgerecht lösbarer Ziele weiter, könnte die Dauerbaustelle Erbschaftsteuerrecht zur verfassungsrechtlichen Geduldsprobe verkommen. Dies erscheint uns als eines Rechtsstaates unwürdig und gegenüber dem Steuerbürger unangemessen. Einsicht in die Besteuerung setzt für die vergleichsweise weniger Betroffenen jedenfalls die verfassungsrechtliche Konformität des Eingriffsgesetzes voraus.

Der Bundesverband der Steuerberater als älteste Vereinigung von Steuerberatern hat sich zum Ziel gesetzt, mit einem am 17.6.2013 in Berlin in Anwesenheit von Vertretern der Verwaltung, Rechtsprechung und Lehre vorgestellten und diskutierten ausformulierten Gesetzesvorschlag die Diskussion der Ausgestaltung der Erbschaftsteuer mit neuen Ansätzen zu befördern. Wir erbitten weitere Diskussionsbeiträge möglichst bis 15.8.2013 an info@BVStB.de.

Im Kern lassen wir uns von folgenden Überlegungen leiten:

  • Unternehmen und Immobilien sollen ohne Verkaufsdruck unverändert fortgeführt werden können. Die Steuer für Vermögensgegenstände, die nicht verkauft werden, soll aus den Erträgen bezahlt werden können.
  • Nicht ertragbringendes Vermögen soll möglichst umfassend erfasst und besteuert werden (Verbreitung und Kontrolle der Bemessungsgrundlage).
  • Die Steuer stellt auf die Erfassung liquider Zuflüsse beim Erben oder Beschenkten als konkrete marktunabhängig Leistungsfähigkeitserhöhung ab.
  • Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sollen als Erwerbs- und Unterhaltsgemeinschaft untereinander keine Steuer auf Vermögensübertragungen erdulden müssen.
  • Bewertungen sollen weitest möglich durch Ist-Werte ersetzt werden.
  • Der Steuersatz soll einheitlich auf 10 % festgelegt werden, weil ein progressiver Stufentarif mit Grenzsteuersätzen von 50 % in besonderer Weise eine gleichheitsgerecht Bewertung voraussetzt.

 

>> Download BVStB Disussionspapier 10-10 als PDF-Dokument!